VGH Bayern - Beschluss vom 23.01.2007
11 CS 06.2228
Normen:
FeV § 11 Abs. 7 FeV, Anlage 4 Nr. 9.2.2; StVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 S 06.869

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach gelegentlichem Cannabiskonsum

VGH Bayern, Beschluss vom 23.01.2007 - Aktenzeichen 11 CS 06.2228

DRsp Nr. 2009/9425

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach gelegentlichem Cannabiskonsum

1. Sechs Stunden nach dem Rauchen von THC ist mit einer Konzentration dieses Wirkstoffs im Blutplasma zu rechnen, die zwischen 0,25 und 2,50 ng/ml liegt. Dieser Rahmenwert nicht von der eingenommenen Dosis und vom Körpergewicht des Konsumenten ab. 2. Eine festgestellte THC-Konzentration von 2,4 µg/L nötigt danach zu dem Schluss, dass längstens sechs Stunden vor der Blutabnahme Cannabis geraucht wurde. 3. Wurde Cannabiskonsum für den Tag vor der Blutentnahme eingeräumt, führt dies aufgrund der unterstellten Abbauwerte zu dem Ergebnis, dass (mindestens) zweimal - und damit geölegentlich - Cannabis konsumiert wurde.

BESCHLUSSs). Erfülle er diese Verpflichtung nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Zustellung des Bescheids, werde ein Zwangsgeld zur Zahlung fällig (Nr. 3 des BESCHLUSSs). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Behörde habe wegen der unterbliebenen Vorlage des geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers, Kraftfahrzeuge zu führen, schließen dürfen.

Wegen der Gesichtspunkte, die der Antragsteller zur Begründung des gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs vorbrachte, wird auf den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. Juli 2006 verwiesen.