BESCHLUSSs). Erfülle er diese Verpflichtung nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Zustellung des Bescheids, werde ein Zwangsgeld zur Zahlung fällig (Nr. 3 des BESCHLUSSs). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Behörde habe wegen der unterbliebenen Vorlage des geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers, Kraftfahrzeuge zu führen, schließen dürfen.
Wegen der Gesichtspunkte, die der Antragsteller zur Begründung des gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs vorbrachte, wird auf den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. Juli 2006 verwiesen.
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