VGH Bayern - Beschluss vom 14.03.2007
11 CS 06.2043
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.2.2, 14 Abs. 1 S. 4; StVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 S 06.844

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach gelegentlichem Cannabiskonsum und einmaligen Kokainkonsum, Drogenschnelltest

VGH Bayern, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 11 CS 06.2043

DRsp Nr. 2009/9411

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach gelegentlichem Cannabiskonsum und einmaligen Kokainkonsum, Drogenschnelltest

1. Reagiert ein Drogenschnelltest auf Betäubungsmittel positiv, so reicht das - für sich allein - nicht ohne Weiteres aus, um einen Betäubungsmittelkonsum zu belegen. Ein solches Testergebnis stellt aber ein (sehr) gewichtiges, da auf objektiv-naturwissenschaftlichem Weg gewonnenes Indiz dafür dar, dass der Betroffene die Substanz, auf die der Test angesprochen hat, eingenommen hat. 2. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist ein gelegentlicher Cannabiskonsument nur dann fahrgeeignet, wenn er Konsum und Fahren trennt und nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe gebraucht, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Fahreignung eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten u.a. dann zu verneinen ist, wenn er zusätzlich andere psychoaktiv wirkende Stoffe zu sich nimmt. Sind der gelegentliche Cannabiskonsum und der zusätzliche Konsum anderer psychoaktiv wirkender Stoffe erwiesen, steht seine Nichteignung im Sinn des § 11 Abs. 7 FeV fest.

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.