BESCHLUSS
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.- EUR festgesetzt.
I.
Die am 6. Januar 1985 geborene Antragstellerin wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung ihrer im September 2004 erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L.
Am 3. Januar 2006 um 11:45 Uhr fiel sie als Führerin eines Pkw bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle auf. Dem Polizeibericht ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin eingeräumt hat, am 2. Januar 2006 um 22:30 Uhr zuletzt einen Joint geraucht zu haben. Laut der Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion an die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin auch "den gelegentlichen/regelmäßigen Konsum von berauschenden Mitteln" zugegeben.
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