VGH Bayern - Beschluss vom 04.06.2007
11 CS 06.2947
Normen:
FeV § 11 Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.2.2, Nr. 9.5, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen M 6b S 06.3417

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Konsum von Ecstasy und Cannabis

VGH Bayern, Beschluss vom 04.06.2007 - Aktenzeichen 11 CS 06.2947

DRsp Nr. 2009/9401

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Konsum von Ecstasy und Cannabis

Der einmalige Konsum harter Drogen (hier: Ecstasy) rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsermittlung.

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.2.2, Nr. 9.5, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die am 6. Januar 1985 geborene Antragstellerin wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung ihrer im September 2004 erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L.

Am 3. Januar 2006 um 11:45 Uhr fiel sie als Führerin eines Pkw bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle auf. Dem Polizeibericht ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin eingeräumt hat, am 2. Januar 2006 um 22:30 Uhr zuletzt einen Joint geraucht zu haben. Laut der Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion an die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin auch "den gelegentlichen/regelmäßigen Konsum von berauschenden Mitteln" zugegeben.