VGH Bayern - Beschluss vom 16.01.2007
11 CS 06.1268
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.2.2; StVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg - Beschluss vom 24.04.2006 - W 6 S.06.326,

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

VGH Bayern, Beschluss vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 11 CS 06.1268

DRsp Nr. 2009/9426

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

Bei einer festgestellten Konzentration von 3,7 ng/ml THC und 5,1 ng/ml THC-Carbonsäure im Blut liegt gelegentlicher Konsum von Cannabis und ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vor.

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.2.2; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, geb. am 12. März 1985, wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L.

Bei einer Verkehrskontrolle am 23. April 2005 um 21.00 Uhr wirkte der Antragsteller sehr bleich und die Pupillen waren deutlich geweitet. Nach einem Drogenvortest, der auf THC positiv reagierte, gab der Antragsteller an, dass er ca. 1 bis 1 ½ Stunden zuvor am See einen Joint geraucht habe. Die toxikologische Untersuchung der um 21.28 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Konzentration von 3,7 ng/ml THC und 5,1 ng/ml THC-Carbonsäure.