VGH Bayern - Beschluss vom 12.03.2007
11 CS 06.1525
Normen:
FeV § 11 Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.2.2, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
Koverwa4VG Regensburg - Beschluss vom 29.05.2006 - RO 5 S 06.1023,

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und Verstoß gegen das Trennungsgebot

VGH Bayern, Beschluss vom 12.03.2007 - Aktenzeichen 11 CS 06.1525

DRsp Nr. 2009/9413

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und Verstoß gegen das Trennungsgebot

Ein bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zum Verlust der Fahreignung führender Verstoß gegen das Trennungsgebot liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/ml Blut ein Kraftfahrzeug geführt hat, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht.

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. Mai 2006 für beide Rechtszüge auf je 6.250 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.2.2, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der am 28. Juli 1986 geborene Antragsteller war im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen A 18, B, L, M, S und T.