BESCHLUSS
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. Mai 2006 für beide Rechtszüge auf je 6.250 EUR festgesetzt.
I.
Der am 28. Juli 1986 geborene Antragsteller war im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen A 18, B, L, M, S und T.
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