BVerwG - Urteil vom 11.12.2008
3 C 26.07
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3; RL Nr. 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; RL Nr. 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1, 5; RL Nr. 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2, 4; RL Nr. 91/439/EWG Art. 9;
Fundstellen:
BVerwGE 132, 315
DAR 2009, 212
NJW 2009, 1689
NZV 2009, 307
VRS 116, 233
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, 2 E 1196/06 2 vom 27.06.2007,

Straßenverkehrsrecht: Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; Anerkennungsgrundsatz; ordentlicher Wohnsitz; Fahreignung; Kraftfahreignung; fehlende Eignung; Eignungszweifel; Überprüfung der Eignung; Alkoholmissbrauch; Entziehung der Fahrerlaubnis; Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; medizinisch-psychologisches Gutachten; Missbrauch; Umgehung; Führerscheintourismus

BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 3 C 26.07

DRsp Nr. 2009/4004

Straßenverkehrsrecht: Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; Anerkennungsgrundsatz; ordentlicher Wohnsitz; Fahreignung; Kraftfahreignung; fehlende Eignung; Eignungszweifel; Überprüfung der Eignung; Alkoholmissbrauch; Entziehung der Fahrerlaubnis; Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; medizinisch-psychologisches Gutachten; Missbrauch; Umgehung; Führerscheintourismus

Dem Inhaber eines Führerscheins, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach einer Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland ausgestellt wurde, kann bei weiterhin fehlender Fahreignung das Recht aberkannt werden, von seiner neuen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3; RL Nr. 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; RL Nr. 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1, 5; RL Nr. 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2, 4; RL Nr. 91/439/EWG Art. 9;

Gründe: