BVerwG - Urteil vom 11.12.2008
3 C 38.07
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3; RL Nr. 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; RL Nr. 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1, 5; RL Nr. 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2, 4; RL Nr. 91/439/EWG Art. 9;
Fundstellen:
VRS 118, 222
zfs 2009, 233
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, 2 E 463/07 2 vom 20.09.2007,

Straßenverkehrsrecht: Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; Anerkennungsgrundsatz; ordentlicher Wohnsitz; Fahreignung; Kraftfahreignung; fehlende Eignung; Eignungszweifel; Überprüfung der Eignung; Alkoholmissbrauch; Entziehung der Fahrerlaubnis; Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; medizinisch-psychologisches Gutachten; Missbrauch; Umgehung; Führerscheintourismus.

BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 3 C 38.07

DRsp Nr. 2009/4005

Straßenverkehrsrecht: Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; Anerkennungsgrundsatz; ordentlicher Wohnsitz; Fahreignung; Kraftfahreignung; fehlende Eignung; Eignungszweifel; Überprüfung der Eignung; Alkoholmissbrauch; Entziehung der Fahrerlaubnis; Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; medizinisch-psychologisches Gutachten; Missbrauch; Umgehung; Führerscheintourismus.

Dem Inhaber eines Führerscheins, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach einer Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland ausgestellt wurde, kann bei weiterhin fehlender Fahreignung das Recht aberkannt werden, von seiner neuen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. - wie Urteil vom selben Tage in der Sache BVerwG 3 C 26.07 -

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. September 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3; RL Nr. 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; RL Nr. 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1, 5; RL Nr. 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2, 4; RL Nr. 91/439/EWG Art. 9;

Gründe: