VGH Bayern - Beschluss vom 05.02.2007
11 ZB 06.3079
Normen:
FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4, Nr. 5 Buchst. b, Abs. 8; StGB § 142, § 315c; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 43;
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen M 6a K 04.3055

Straßenverkehrsrecht: Fristsetzung zur Vorlage eines MPU-Gutachtens, Rechtmäßigkeit der Anforderung eines Gutachtens bei Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht

VGH Bayern, Beschluss vom 05.02.2007 - Aktenzeichen 11 ZB 06.3079

DRsp Nr. 2009/9421

Straßenverkehrsrecht: Fristsetzung zur Vorlage eines MPU-Gutachtens, Rechtmäßigkeit der Anforderung eines Gutachtens bei Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht

1. Für die Feststellungsklage gegen die Aufforderung zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die mit der Begutachtungsaufforderung verbundenen Fristsetzung infolge einer erkennbaren Änderung der Auffasung durch die Behörde obsolet wird. 2. Bereits eine einzige Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 % genügt, um die Behörde zu berechtigen, ein Fahreignungsgutachten anzufordern. Das muss umso mehr dann gelten, wenn der Betroffene bei einer solchen Fahrt nicht nur den Straftatbestand des § 316 StGB verwirklicht, sondern er sich eines - schwerer wiegenden - Vergehens nach § 315c StGB schuldig gemacht und er zudem (sei es ggf. auch im Rahmen ein und derselben "Tat" im Sinne von § 264 StPO) eine Verkehrsunfallflucht begangen hat.

BESCHLUSS

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR, der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 16. August 2005 auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette: