BVerwG - Urteil vom 28.11.2007
3 C 47.06
Normen:
PBefG § 45a ; PBefAusglV § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 471
NVwZ-RR 2008, 395
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 23.05
VG Frankfurt/Oder, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3175/02

Straßenverkehrsrecht: Personenbeförderung, Geltungszeitraum eines Zeitfahrausweises

BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 3 C 47.06

DRsp Nr. 2008/4486

Straßenverkehrsrecht: Personenbeförderung, Geltungszeitraum eines Zeitfahrausweises

»Ob ein Zeitfahrausweis für einen bestimmten Zeitraum - eine Woche, einen Monat, ein Jahr - vorliegt, bestimmt sich nach der Dauer des Beförderungsanspruchs, der seinem Inhaber gegen den Beförderungsunternehmer zusteht und den der Ausweis dokumentiert.«

Normenkette:

PBefG § 45a ; PBefAusglV § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin befördert Schüler im Ausbildungsverkehr. Sie beansprucht vom beklagten Land einen höheren Ausgleich für das Kalenderjahr 2000.