BESCHLUSSs des Ausgangsbescheids erwähnten Klassen gemäß § 6 Abs. 3 FeV von den Berechtigungen mitumfasst werden, die sich aus den Klassen A, CE und D ergeben. Nach der Nummer 46.1 des Streitwertkatalogs ist für eine Fahrerlaubnis der Klasse A in der Hauptsache der Auffangwert von 5.000,-- EUR zu veranschlagen; für die Klassen C und D ist nach den Nummern 46.4 und 46.6 des Streitwertkatalogs jeweils der eineinhalbfache Auffangwert anzusetzen. Für die Erweiterung der Klasse C um die Klasse E kommt nach der Nummer 46.8 der halbe Auffangwert hinzu. Der sich so ergebende Gesamtbetrag von 22.500,-- EUR ist gemäß der Nummer 1.5, Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren, da ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes inmitten steht. Die Befugnis des Beschwerdegerichts, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.
I.
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