VGH Bayern - Beschluss vom 03.04.2007
11 CS 06.2371
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 8.4; StVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 06.739

Straßenverkehrsrecht: Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 11 CS 06.2371

DRsp Nr. 2009/9404

Straßenverkehrsrecht: Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit

Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt nach Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung voraus, dass der Betroffene eine Entwöhnungsbehandlung durchlaufen hat, "Abhängigkeit nicht mehr besteht" und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.

BESCHLUSSs des Ausgangsbescheids erwähnten Klassen gemäß § 6 Abs. 3 FeV von den Berechtigungen mitumfasst werden, die sich aus den Klassen A, CE und D ergeben. Nach der Nummer 46.1 des Streitwertkatalogs ist für eine Fahrerlaubnis der Klasse A in der Hauptsache der Auffangwert von 5.000,-- EUR zu veranschlagen; für die Klassen C und D ist nach den Nummern 46.4 und 46.6 des Streitwertkatalogs jeweils der eineinhalbfache Auffangwert anzusetzen. Für die Erweiterung der Klasse C um die Klasse E kommt nach der Nummer 46.8 der halbe Auffangwert hinzu. Der sich so ergebende Gesamtbetrag von 22.500,-- EUR ist gemäß der Nummer 1.5, Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren, da ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes inmitten steht. Die Befugnis des Beschwerdegerichts, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 8.4; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.