I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Mai 2021 und der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2020 in der Fassung des Bescheids vom 17. März 2020 werden aufgehoben, soweit sie den Kläger verpflichten, die auf dem Gehweg vor dem Wohnanwesen H.straße ... aufgestellten Pflanztröge bzw. -kübel beidseitig zu entfernen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
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