VGH Bayern - Urteil vom 17.12.2024
11 B 23.1620
Normen:
StVO § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 25.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RN 4 K 20.514

Straßenverkehrsrechtliche Anordnung bezüglich der Beseitigung von Pflanztrögen auf dem Gehweg

VGH Bayern, Urteil vom 17.12.2024 - Aktenzeichen 11 B 23.1620

DRsp Nr. 2025/4660

Straßenverkehrsrechtliche Anordnung bezüglich der Beseitigung von Pflanztrögen auf dem Gehweg

Die Zustimmung zur Inanspruchnahme als öffentliche Verkehrsfläche bzw. die Duldung eines solchen Zustandes - hier eines Gehweges - ist eine "Erklärung an die Öffentlichkeit", die ihre Rechtswirkungen nur dadurch verlieren kann, dass sie gegenüber der Öffentlichkeit, d.h. in einer für Straßenverkehrsteilnehmer erkennbaren Weise, rückgängig gemacht wird. Allein das Ablegen oder Abstellen eines Gegenstands (z.B. eines Pflanztroges), um den ein Fußgänger herumgehen müsste, auf einem Gehweg erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 32 Abs. 1 StVO.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Mai 2021 und der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2020 in der Fassung des Bescheids vom 17. März 2020 werden aufgehoben, soweit sie den Kläger verpflichten, die auf dem Gehweg vor dem Wohnanwesen H.straße ... aufgestellten Pflanztröge bzw. -kübel beidseitig zu entfernen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.