OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.02.2023
8 A 3251/21
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1 und S. 3 und S. 4 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW 2023, 2061
NZV 2023, 383
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3119/18

Straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung einer Fahrradstraße mit Zusatzzeichen Anlieger frei; Beschränken der Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs durch die Straßenverkehrsbehörde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 8 A 3251/21

DRsp Nr. 2023/2024

Straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung einer Fahrradstraße mit Zusatzzeichen "Anlieger frei"; Beschränken der Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs durch die Straßenverkehrsbehörde

Die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO auf Grund besonderer Umstände zwingend erforderlich wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrs-Ordnung für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.9.2017 - 3 B 50.16 -). Die weiteren qualifizierten Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, wonach insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung näher benannter Rechtsgüter erheblich übersteigt, gelten gemäß § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 2 StVO nicht für die Anordnung von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1).