LAG Sachsen-Anhalt, vom 15.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 478/17
ArbG Magdeburg, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1771/17
Tarifliche Definition der Stufenlaufzeiten nach §§ 16 u. 17 TVöD-ATFeststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPOTatsächlicher Zugewinn an Berufserfahrung als Voraussetzung eines StufenaufstiegsKeine Berücksichtigung von Zeiten der Nichtbeschäftigung während eines Bestandschutzstreits für die StufenlaufzeitKein Zugewinn an Berufserfahrung während des Annahmeverzugs des ArbeitgebersSchadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei schuldhafter Verletzung des Beschäftigungsanspruchs durch den ArbeitgeberKorrektur fehlerhafter Tatsachenfeststellungen im Berufungsverfahren
BAG, Urteil vom 12.09.2022 - Aktenzeichen 6 AZR 261/21
DRsp Nr. 2022/14962
Tarifliche Definition der Stufenlaufzeiten nach §§ 16 u. 17 TVöD -ATFeststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1ZPOTatsächlicher Zugewinn an Berufserfahrung als Voraussetzung eines StufenaufstiegsKeine Berücksichtigung von Zeiten der Nichtbeschäftigung während eines Bestandschutzstreits für die StufenlaufzeitKein Zugewinn an Berufserfahrung während des Annahmeverzugs des ArbeitgebersSchadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei schuldhafter Verletzung des Beschäftigungsanspruchs durch den ArbeitgeberKorrektur fehlerhafter Tatsachenfeststellungen im Berufungsverfahren
Stufenlaufzeiten sind nach dem Regelungskonzept des TVöD mit Ausnahme der in § 17 Abs. 3 Satz 1 TVöD -AT enumerativ aufgezählten Fälle ausschließlich Zeiten, in denen der Beschäftigte tatsächlich tätig ist. Zeiten der Nichtbeschäftigung während eines Streits um den Bestand des Arbeitsverhältnisses werden daher nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Sie können aber im Wege des Schadenersatzes als Zeiten tatsächlicher Beschäftigung nachzuzeichnen sein.Orientierungssätze:1. Ein Antrag, mit dem das Erreichen einer bestimmten Stufe innerhalb einer Entgeltgruppe zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt werden soll, ist nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet und daher unzulässig (Rn. 14).
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