BGH - Beschluss vom 24.11.2022
2 StR 55/22
Normen:
StGB § 263 Abs. 1; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 115 Js 109/21

Tateinheit des Tankstellenbetrugs und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

BGH, Beschluss vom 24.11.2022 - Aktenzeichen 2 StR 55/22

DRsp Nr. 2023/201

Tateinheit des Tankstellenbetrugs und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Oktober 2021 dahin geändert, dass

a)

die Verurteilung im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Fall 6 der Anklage) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfällt,

b)

der Angeklagte hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Teilbetrags von 33.800,10 EUR als Gesamtschuldner haftet.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Betrugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.

Darüberhinaus hat es eine isolierte Sperrfrist gemäß § 69a StGB angeordnet und mehrere Einziehungsentscheidungen getroffen. Unter anderem hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 37.800,10 EUR - in Höhe von 23.550,10 EUR gesamtschuldnerisch haftend - angeordnet.