BGH - Urteil vom 13.12.1990
4 StR 512/90
Normen:
StGB § 316 a;
Fundstellen:
BGHSt 37, 256
DAR 1991, 108
DRsp III(336)279c
DRsp III(336)288Nr. 4c
JuS 1991, 609
NJW 1991, 578
VerkMitt 1991, 72

Tatentschluß nach Beendigung der Fahrt

BGH, Urteil vom 13.12.1990 - Aktenzeichen 4 StR 512/90

DRsp Nr. 1992/866

Tatentschluß nach Beendigung der Fahrt

Der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer ist nicht erfüllt, wenn der Täter den Entschluß zur Raubtat erst faßt, nachdem er den Kraftfahrer aus einem anderen Grund zur Beendigung seiner Fahrt gezwungen und angegriffen hatte, und zudem bei der Durchführung des Raubvorhabens die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlichen Gefahren nicht mehr von Bedeutung sind.

Normenkette:

StGB § 316 a;