BVerwG - Urteil vom 12.10.2022
6 C 10.20
Normen:
ERegG § 36 Abs. 1 S. 1; ERegG § 39 Abs. 1; ERegG § 40 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
BVerwGE 176, 342
D_V 2023, 403
NVwZ 2023, 685
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 10.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 3108/17

Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen Entgeltgenehmigung hinsichtlich der genehmigten Einzelentgelte; Verlangen eines angemessenen Entgelts für Schienenwegkapazität durch den Betreiber der Schienenwege von einem Zugangsberechtigten

BVerwG, Urteil vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 6 C 10.20

DRsp Nr. 2023/1694

Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen Entgeltgenehmigung hinsichtlich der genehmigten Einzelentgelte; Verlangen eines angemessenen Entgelts für Schienenwegkapazität durch den Betreiber der Schienenwege von einem Zugangsberechtigten

1. Eisenbahnregulierungsrechtliche Entgeltgenehmigungen sind hinsichtlich der einzelnen beantragten Entgelte grundsätzlich teilbar. Ein Betreiber der Schienenwege, der die Genehmigung eines beantragten Einzelentgelts erstrebt, das die Bundesnetzagentur nur in geringerer Höhe genehmigt hat, ist daher nicht darauf verwiesen, die gesamte Entgeltgenehmigung anzugreifen.2. § 36 Abs. 1 Satz 1 ERegG fordert bei der Ermittlung und Überprüfung des Vollkostenaufschlags in einem Marktsegment die Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Höhe der Aufschläge und damit die Wettbewerbsbedingungen in den anderen Marktsegmenten.3. Mit der Maßgabe, dass die Entgelte und Entgeltgrundsätze des Betreibers der Schienenwege keiner einzelfallbezogenen Billigkeitskontrolle unterzogen werden dürfen, sind weder die Regulierungsbehörde noch im Streitfall das Verwaltungsgericht daran gehindert, sich bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne des § 39 Abs. 1 sowie des § 40 Abs. 1 ERegG auch an abstrakt-generellen Wertungen des Zivilrechts zu orientieren.

Tenor