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Bei der Bemessung einer Geldbuße darf von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur abgewichen werden, wenn der Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht. Nicht ausreichend ist insoweit der pauschale Verweis, dass ein Rotlichtverstoß mit einem "SUV" begangen wurde. Das hat das OLG Frankfurt entschieden und der Begründung eines Amtsgerichts bei der Bußgeldbemessung widersprochen.
Das AG Frankfurt/M. hatte den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 350 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt (AG Frankfurt/M., Urt. v. 03.06.2022 - 974 OWi 533 Js-
Dabei hatte es die vom Bußgeldkatalog neben dem Fahrverbot vorgesehene Regelbuße von 200 Euro auf 350 Euro erhöht.
Zur Begründung hatte das Amtsgericht auf die vorhandene Vorbelastung sowie die größere abstrakte Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug verwiesen.
Die kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie erhöhten bei einem
Die Rechtsbeschwerde gegen die den Regelsatz übersteigende Geldbuße in Höhe von 350 Euro sowie das verhängte einmonatige Fahrverbot hatte im Ergebnis vor dem OLG Frankfurt/M. keinen Erfolg.
Nach den Ausführungen des 3. Strafsenats rechtfertigt allerdings die vom Amtsgericht vorgenommene Argumentation keine Erhöhung der Regelbuße.
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