Tier

Autor: Stephan Schröder

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Der Anspruchsteller kam bei der Geschwindigkeit von 50 km/h bei trockener Fahrbahn von der Straße ab und prallte gegen ein Haus, wodurch der anspruchstellende Beifahrer verletzt wurde. Es besteht ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Fahrers. Dieser ist auch nicht dadurch entkräftet, dass der Fahrer behauptete, sein mitfahrender Schäferhund sei beim Anblick eines anderen Hundes ins Steuer gesprungen, Letzteres hätte bewiesen werden müssen (BGH, Urt. v. 11.10.1983 - VI ZR 141/82, VersR 1984, 44).

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Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h bremste der Fahrer wegen eines die Fahrbahn überquerenden Hasen scharf ab, geriet dadurch ins Schleudern und kam von der Fahrbahn ab. - Bei Abkommen von freier Straße besteht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden. Dieser wurde hier jedoch durch die Tatsache, dass ein Hase die Straße überquert hat, entkräftet, wobei hinzukommt, dass eine absolut oder relativ überhöhte Geschwindigkeit ausscheidet und die Bremsreaktion statt eines Überfahrens des Tiers nicht vorwerfbar ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 10.07.1973 - 11 U 12/73, VersR 1974, 502).