OLG Dresden - Beschluss vom 21.12.2017
4 U 1351/17
Normen:
VVG § 8 Abs. 5 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2424/16

Treuwidrigkeit des Rücktritts von einem Versicherungsvertrag nach Verwendung als Kreditsicherheit

OLG Dresden, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 4 U 1351/17

DRsp Nr. 2018/925

Treuwidrigkeit des Rücktritts von einem Versicherungsvertrag nach Verwendung als Kreditsicherheit

Die Ausübung eines nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. bestehenden Rücktrittsrechts ist treuwidrig, wenn der Versicherungsnehmer den streitgegenständlichen Vertrag als Kreditsicherheit verwendet, eine von ihm erklärte Kündigung zurücknimmt, mit der Versicherung sodann eine Beitragsreduzierung vereinbart, anschließend ein Policendarlehen in Anspruch nimmt und sodann den Vertrag über 16 Jahre fortführt.

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 25.650,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 5 a.F.;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Abwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages.