OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.08.2024
3 U 193/23
Normen:
VVG § 86 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 311
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 05.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 141/23

Übergang eines Schadensersatzanspruchs eines Versicherungsnehmers gegen den Prozessbevollmächtigten wegen fehlerhafter Beratung aus dem Mandatsverhältnis auf die leistende Rechtsschutzversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.08.2024 - Aktenzeichen 3 U 193/23

DRsp Nr. 2025/1696

Übergang eines Schadensersatzanspruchs eines Versicherungsnehmers gegen den Prozessbevollmächtigten wegen fehlerhafter Beratung aus dem Mandatsverhältnis auf die leistende Rechtsschutzversicherung

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.10.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-05 O 141/23) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.292,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 15 % und die Klägerin zu 85 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 16.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 86 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung aus übergegangenem Recht zur Zahlung von Schadensersatz wegen der Schlechterfüllung der Pflichten aus einem Rechtsanwaltsvertrag.