Autor: Göppl |
Zwingt der Unfall den Geschädigten, seinen Aufenthalt am Unfallort zu verlängern, werden Ansprüche auf Ersatz von Übernachtungs- und Verpflegungskosten außergerichtlich regelmäßig nicht erstattet.
Eine Entschädigung für eine eventuelle Urlaubsunterbrechung wird nicht gewährt.
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