OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.12.2011
7 U 170/10
Normen:
VVG § 10a Abs. 1; BGB § 278; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen O 400/09

Umfang der Aufklärungspflicht eines Kapitallebensversicherers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 7 U 170/10

DRsp Nr. 2012/8520

Umfang der Aufklärungspflicht eines Kapitallebensversicherers

1. Beim Abschluss von Lebensversicherungen mit Prämienrückgewähr haben die Versicherungsunternehmen notwendige Verbraucherinformationen über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe zu geben. Wird der Kunde anhand von Renditeprognosen informiert, so muss ein Irreführen vermieden werden. 2. Führt der Versicherer, der ein Anlageprodukt anbietet, die Vertragsverhandlungen mit dem Interessenten nicht selbst oder durch eigene Agenten, sondern überlässt er diese einem sonstigen Vermittler, so muss er sicherstellen, dass seine Informationspflichten gleichwohl erfüllt werden. 3. Der Versicherer hat seinen Aufklärungs- und Informationspflichten genügt, wenn sich aus den dem Interessenten überlassenen Unterlagen die Renditeerwartungen des Versicherers mit hinreichender Deutlichkeit ergeben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt vom 19.7.2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.