BGH - Urteil vom 14.04.1970
III ZR 75/69
Normen:
BGB §§ 249, 779 ;
Fundstellen:
DAR 1970, 242
MDR 1970, 663
NJW 1970, 1122
VRS 38, 406
VersR 1970, 573

Umfang der Erstattungspflicht von Rechtsanwaltskosten; Begriff des Vergleichs; Kostentragungspflicht bei Beauftragung mit der Durchsetzung überhöhter Forderungen

BGH, Urteil vom 14.04.1970 - Aktenzeichen III ZR 75/69

DRsp Nr. 1994/5815

Umfang der Erstattungspflicht von Rechtsanwaltskosten; Begriff des Vergleichs; Kostentragungspflicht bei Beauftragung mit der Durchsetzung überhöhter Forderungen

1. Hat der Geschädigte gegen den Schadensersatzpflichten einen sachlich-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, so sind der Berechnung dieser Kosten die begründeten, nicht etwa die von dem - einsichtigen - Geschädigten für vertretbar gehaltenen Schadenbeträge zugrunde zu legen. 2. Als begründet sind die Schadenbeträge anzusehen, die der Schadenersatzpflichtige in einem Vergleich oder außerhalb eines solchen als berechtigt anerkannt hat und mit deren Zahlung sich der Geschädigte begnügt. 3. Ein Vergleich liegt nicht vor, wenn der Schadenersatzpflichtige im Wege einer "Abrechnung" die von ihm für objektiv gerechtfertigt oder doch für vertretbar gehaltenen Schadenbeträge dem Geschädigten anbietet (und leistet) und der Geschädigte daraufhin von der Verfolgung seiner ursprünglichen Mehrforderungen absieht; denn eine solche einseitige Schadenregulierung, die der Geschädigte hinnimmt, ist nicht Teil eines Vergleichs i.S. von § 779 BGB, der, was nicht ausgeschaltet werden darf, nun einmal ein gegenseitiges Nachgeben sowie auf seinen Abschluß gerichtete inhaltlich übereinstimmende, wenn auch stillschweigend abgebbare Erklärung der Parteien fordert.