OLG Koblenz - Urteil vom 03.12.2012
12 U 1472/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. b; SGB VII § 106 Abs. 1; SGB VII § 105 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2013, 8
NJW-RR 2013, 599
NZV 2013, 246
NZV 2013, 4
r+s 2013, 152
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 71/11

Umfang der Haftung des Halters eines Linienbusses für Verletzungen eines Schülers in einem Gedränge

OLG Koblenz, Urteil vom 03.12.2012 - Aktenzeichen 12 U 1472/11

DRsp Nr. 2012/23657

Umfang der Haftung des Halters eines Linienbusses für Verletzungen eines Schülers in einem Gedränge

1. Der Halter eines Linienbusses haftet für Verletzungen, die ein Schüler dadurch erleidet, dass er in einem Gedränge mit einem Fuß unter ein Rad des Busses gerät.2. Sind an dem Unfallgeschehen weitere Schüler beteiligt, die den Geschädigten gedrängelt und geschubst haben, so sind diese gem. § 105 Abs. 1 SGB VII dem Geschädigten nicht zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet, da es sich um eine schulbezogene Tätigkeit handelt.3. Dies führt dazu, dass der Halter des Busses nach den Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs auch nur in Höhe von 50 % des Schadens in Anspruch genommen werden kann.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18.11.2011 wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 10.544,24 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 7.921,28 EUR seit dem 07.04.2009 und aus einem Betrag von 2.622,96 EUR seit dem 01.10.2010 zu zahlen.

2. 3. 4. II. III. IV.