BGH - Urteil vom 10.01.2023
VI ZR 67/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 249; BGB § 826; ZPO § 256;
Fundstellen:
BB 2023, 321
MDR 2023, 430
VRS 2023, 132
VersR 2023, 729
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 230/17
KG, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 26/19

Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall; Feststellungsinteresse bei Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht; Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

BGH, Urteil vom 10.01.2023 - Aktenzeichen VI ZR 67/20

DRsp Nr. 2023/1983

Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall; Feststellungsinteresse bei Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht; Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Feststellungsinteresse bei Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht; Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten).

1. Die deliktische Haftung erfasst nicht das Erfüllungsinteresse oder positive Interesse, sondern beschränkt sich auf das Erhaltungsinteresse.2. Die vom Geschädigten in einem Dieselfall befürchteten nachteiligen Folgen des Software-Updates sind dem im Rahmen der deliktischen Haftung nicht ersatzfähigen positiven Interesse zuzuordnen.3. In den sogenannten Diesefällen umfasst ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 BGB grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten.4. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung bezüglich einer angedrohten Stilllegung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in einem Diesefallist erforderlich und zweckmäßig.

Tenor

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.