KG - Beschluss vom 07.12.2018
6 U 78/17
Normen:
VVG § 192 Abs. 1; MB-KK 2009 § 5 Abs. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 194/16

Umfang der Leistungsfreiheit des privaten Krankheitskostenversicherers für Entziehungsmaßnahmen

KG, Beschluss vom 07.12.2018 - Aktenzeichen 6 U 78/17

DRsp Nr. 2019/8580

Umfang der Leistungsfreiheit des privaten Krankheitskostenversicherers für Entziehungsmaßnahmen

1. Die vertraglich vereinbarte Leistungsfreiheit des Krankheitskostenversicherers für Entziehungsmaßnahmen ist auf die Kosten für die Suchtbekämpfung beschränkt. Dies hindert nicht, dass der Versicherer die Gesamtkosten einer gemischten Behandlung (einschließlich der Entziehungsmaßnahme) zu erstatten hat, wenn sich die Kosten der Entziehung von den übrigen, vom Ausschlusstatbestand nicht berührten Kosten nicht trennen lassen. 2. Für eine auf eine Entwöhnung des Versicherten vom Alkohol zielende Behandlungsmaßnahme, die zugleich mit der Behandlung der Depression des Versicherten vorgenommen wird, besteht keine Erstattungspflicht, sofern für die Behandlung der Depression keine medizinische Notwendigkeit für stationär durchgeführte Maßnahmen besteht.

hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 04.05.2017 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

VVG § 192 Abs. 1; MB-KK 2009 § 5 Abs. 1 Buchst. b);

I.

Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.