BGH - Urteil vom 18.12.2007
VI ZR 62/07
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 273
DAR 2008, 139
MDR 2008, 259
NJW 2008, 915
NZV 2008, 137
VRS 114, 170
VersR 2008, 370
zfs 2008, 201
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 80/06
AG Deggendorf, vom 10.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 142/06

Umfang der Nutzungsausfallentschädigung bei bereits erfolgter Bestellung eines Ersatzfahrzeugs

BGH, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen VI ZR 62/07

DRsp Nr. 2008/1060

Umfang der Nutzungsausfallentschädigung bei bereits erfolgter Bestellung eines Ersatzfahrzeugs

»Dem Geschädigten kann über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert nach einem Verkehrsunfall vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Unfallgegners u.a. Nutzungsausfallentschädigung.