BGH - Urteil vom 10.10.1961
VI ZR 40/61
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DAR 1962, 18
MDR 1962, 45
NJW 1961, 2347
VRS 21, 413
VersR 1961, 117
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ulm,

Umfang der Rechtshängigkeit eines beziffert geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs

BGH, Urteil vom 10.10.1961 - Aktenzeichen VI ZR 40/61

DRsp Nr. 1994/6329

Umfang der Rechtshängigkeit eines beziffert geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs

Ein Schmerzensgeldanspruch wird durch Klageerhebung mit beziffertem Zahlungsantrag nur bis zur Höhe des geltend gemachten Betrages rechtshängig und damit vererblich.

Normenkette:

BGB § 847 ;

Tatbestand:

Die Kl. ist Alleinerbin ihres am ... 1958 verstorbenen Ehemanns, des Kraftfahrers Emil S., der am 4. Dezember 1955 gegen 1 Uhr nachts bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt wurde. S. befand sich nach dem Genuss von etwa 3/4 l Wein (Blutalkoholgehalt 1,36 Promille) auf dem Heimweg aus Richtung Stadtmitte und benutzte den östlichen Gehweg der U.-Straße (Bundesstraße ...) in G. Beim Uhrengeschäft H., U.-Straße, überquerte er im Scheitelpunkt einer stumpfwinkligen (etwa 120 Grad) Linkskurve die U.-Straße, um in die H.-Straße zu gelangen. Die 22 m breite gemeinsame Einmündung der H.-Straße und der S.-Straße liegt gegenüber dem Uhrengeschäft H. Die mit Kleinpflaster versehene U.-Straße war infolge Sprühregens nass. Im Bereich der Kurve brannten zwei Neonlampen.