OLG Celle - Urteil vom 24.10.2007
14 U 85/07
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 205
NJW 2008, 446
NZV 2008, 145
VersR 2009, 276
ZMR 2008, 781
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 524/06

Umfang der Schadensersatzpflicht bei unfallbedingtem Totalschaden eines Fahrzeugs - Mietwagenkosten; Schadensminderung durch Anschaffung eines Interimsfahrzeugs; Nebenkostenpauschale

OLG Celle, Urteil vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 14 U 85/07

DRsp Nr. 2007/22365

Umfang der Schadensersatzpflicht bei unfallbedingtem Totalschaden eines Fahrzeugs - Mietwagenkosten; Schadensminderung durch Anschaffung eines Interimsfahrzeugs; Nebenkostenpauschale

»1. Die Nebenkostenpauschale kann pro Unfallereignis nur einmal verlangt werden. 2. Zu den Voraussetzungen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges (Verpflichtung zur Anschaffung eines Interimsfahrzeuges bei bevorstehender Lieferung eines vor dem Unfall bestellten Ersatzfahrzeuges).«

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. März 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.358,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2. März 2006 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 35 % und der Beklagte 65 %.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 16 % und dem Beklagten zu 84 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Gründe: