BGH - Urteil vom 29.04.1960
VI ZR 51/59
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 32, 246
DAR 1960, 206
ES Kfz-Schaden M-2/7
FamRZ 1960, 225
MDR 1960, 575
NJW 1960, 1200
VRS 18, 408
VersR 1960, 551

Umfang des Anspruchs der Witwe eines verunglückten Arbeitnehmers auf entgangenen Unterhalt; Ersatz einer entgangenen Witwenrente

BGH, Urteil vom 29.04.1960 - Aktenzeichen VI ZR 51/59

DRsp Nr. 1996/28982

Umfang des Anspruchs der Witwe eines verunglückten Arbeitnehmers auf entgangenen Unterhalt; Ersatz einer entgangenen Witwenrente

Die Witwe eines verunglückten Arbeitnehmers kann für die Zeit nach seinem mutmaßlichen [natürlichen] Tode Schadensersatz dafür verlangen, daß sie infolge des vorzeitigen Ablebens des Ehemanns keine Witwenrente aus der Rentenversicherung erhält.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 ;

Hinweise:

Hinweis:

Ebenso BGH (Urteil VI ZR 97/68 4.11.1969, in MDR 1970, 223 = VersR 1970, 128 = VRS 38, 83): "Der erkennende Senat hat bereits in seinem [obigen] Urteil zum Ausdruck gebracht, daß die Schadensersatzansprüche der Witwe eines Arbeitnehmers nicht durch den mutmaßlichen Zeitpunkt des Todes des Ehemannes begrenzt sind. ... Der Zweck der Vorschrift des § 844 Abs. 2 BGB ist es, die Hinterbliebenen eines durch eine unerlaubte Handlung Getöteten hinsichtlich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche so zu stellen, wie sie ohne das schadenstiftende Ereignis stehen würden. Der Schädiger ist also verpflichtet, die mittelbar geschädigte unterhaltsberechtigte Witwe dafür zu entschädigen, daß sich die von ihr ohne das Schadensereignis zu erwartende Alterssicherung, die ihr der Getötete, dazu kraft Gesetzes verpflichtet, verschafft hätte, vermindert hat".

Fundstellen
BGHZ 32, 246
DAR 1960, 206
ES Kfz-Schaden M-2/7
FamRZ 1960, 225
MDR 1960, 575
NJW 1960, 1200