BGH - Urteil vom 28.01.1958
VI ZR 308/56
Normen:
VVG § 67 ;
Fundstellen:
DAR 1958, 133
VRS 14, 271
VersR 1958, 161

Umfang des Anspruchsübergangs bei Inanspruchnahme des Kaskoversicherers

BGH, Urteil vom 28.01.1958 - Aktenzeichen VI ZR 308/56

DRsp Nr. 1994/6507

Umfang des Anspruchsübergangs bei Inanspruchnahme des Kaskoversicherers

1. § 67 Abs. 1 VVG ist einschränkend dahin auszulegen, daß der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers nur insoweit auf seinen Kaskoversicherer übergeht, als es zusammen mit der gezahlten Versicherungssumme den Schaden des Versicherungsnehmers übersteigt (sog. Differenztheorie). 2. Unter die Schäden, die der Versicherungsnehmer nach der Differenztheorie ersetzt erhalten muß, bevor seine Schadenersatzforderung gegen den Haftpflichtschuldner auf den Versicherer übergeht, fallen nur solche Schäden, die zu derselben Schadensart gehören, wie die Schäden, deren Deckung die vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Versicherung dient. 3. Demgemäß bezieht sich das dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer zustehende Quotenvorrecht bei der Kaskoversicherung nur auf den unmittelbaren Sachschaden an dem Kfz und nicht auch auf den Sachfolgeschaden, vor allem nicht auf den Nutzungsausfall. 4. An dem Quotenvorrecht, das dem Versicherungsnehmer gegenüber seinem Kfz-Kaskoversicherer zusteht, nehmen somit auch der technische und der sogenannte merkantile Minderwert teil.

Normenkette:

VVG § 67 ;

Hinweise: