BGH - Urteil vom 17.12.1985
VI ZR 155/84
Normen:
BGB § 844 Abs.2; NRWLandesbeamtenG § 99;
Fundstellen:
DAR 1986, 114
DRsp I(147)226b-c
MDR 1986, 665
NVwZ 1986, 507
VRS 71, 102
VersR 1986, 463
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Umfang des Ersatzanspruchs des Dienstherrn aus übergegangenem Recht wegen Tötung eines Beamten

BGH, Urteil vom 17.12.1985 - Aktenzeichen VI ZR 155/84

DRsp Nr. 1992/3997

Umfang des Ersatzanspruchs des Dienstherrn aus übergegangenem Recht wegen Tötung eines Beamten

»Der Schädiger ist im Falle der Tötung eines Beamten grundsätzlich verpflichtet, dem Dienstherrn des Beamten die Beihilfeleistungen zu ersetzen, die dieser den Hinterbliebenen des Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zu erbringen hat. Der auf den Dienstherrn übergegangene Anspruch besteht aber nur für die Zeit, in der der getötete Beamte während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens seinen Hinterbliebenen unterhaltspflichtig gewesen wäre.«

Normenkette:

BGB § 844 Abs.2; NRWLandesbeamtenG § 99;

Tatbestand:

Der klagende Landschaftsverband macht gegenüber den Beklagten geltend, sie seien ihm zur Erstattung der Beihilfeleistungen verpflichtet, die er den beihilfeberechtigten Hinterbliebenen des am 15. Januar 1973 gestorbenen Landesverwaltungsdirektors O. als dessen Dienstherr schon erbracht hat und in Zukunft noch zu erbringen verpflichtet ist. O. war an den Folgen eines Verkehrsunfalls gestorben, den der bei dem Erstbeklagten haftpflichtversicherte Zweitbeklagte mit seinem Kraftfahrzeug schuldhaft verursacht hatte.