OLG Hamm - Urteil vom 15.11.2013
25 U 2/13
Normen:
SGB VI § 179 Abs. 1a; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 17.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 015 O 99/12

Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs nach einem Verkehrsunfall; Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen; Rechtsfolgen eines vom Geschädigten abgeschlossenen Abfindungsvergleichs

OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2013 - Aktenzeichen 25 U 2/13

DRsp Nr. 2014/1294

Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs nach einem Verkehrsunfall; Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen; Rechtsfolgen eines vom Geschädigten abgeschlossenen Abfindungsvergleichs

Hat ein Unfallgeschädigter gegenüber dem auf der Gegenseite beteiligten Haftpflichtversicherer eine umfassende "Vergleichs- und Abfindungserklärung" abgegeben, so ist für einen späteren Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Träger der örtlichen Sozialhilfe gem. § 179 Abs. 1a S. 4 SGB VI kein Raum.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.12.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 179 Abs. 1a; StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

Das klagende Land hat in Prozessstandschaft den Beklagten auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen aus angeblich nach § 179 Abs. 1 a SGB VI übergegangenem Schadensersatzansprüchen des C in Anspruch genommen.