BGH - Urteil vom 30.09.1963
III ZR 186/61
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1964, 324
ES Kfz-Schaden G-6/1
MDR 1964, 399
NJW 1964, 717
VRS 26, 241

Umfang des Nutzungsausfalls

BGH, Urteil vom 30.09.1963 - Aktenzeichen III ZR 186/61

DRsp Nr. 1994/1483

Umfang des Nutzungsausfalls

»a) Die Kosten für Kraftfahrzeugversicherung und Kraftfahrzeugsteuer, die während der Zeit des vorübergehenden Verlustes der Gebrauchsmöglichkeit eines beschädigten Kraftwagens entstehen, hat der Ersatzpflichtige zu ersetzen. b) Mitverschulden wegen unterlassener Schadensminderung (Unterlassen der polizeilichen Abmeldung) scheidet jedenfalls so lange aus, als infolge der durch polizeiliche Ab- und Anmeldung entstehenden geldlichen und zeitlichen Aufwendungen und infolge der Ungewißheit über die Ausbesserungsdauer eine Schadensminderung durch Einsparung der Prämien und Steuern nicht zu erwarten ist.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;

[a] Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 30.9.1963 [ES Kfz-Schaden E/1] ausgeführt, daß der infolge der Beschädigung eines Kraftwagens eingetretene vorübergehende Fortfall seiner Benutzbarkeit, sofern der Kraftwagen dem Gebrauch und damit der Nutzung dient, in der Regel ein Vermögensschaden ist, ohne daß es hierfür darauf ankommt, ob der Betroffene für die Zeit des vorübergehenden Fortfalls der Benutzbarkeit seines Kraftwagens einen Ersatzwagen gemietet oder sonstige Aufwendungen für einen Ersatzwagen oder andere Beförderungsmöglichkeiten gemacht hat. ...