BGH - Beschluss vom 10.12.2008
IV ZR 107/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 786
VersR 2009, 496
r+s 2009, 234
zfs 2009, 207
zfs 2009, 366
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 173/07
LG Karlsruhe, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 185/07

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

BGH, Beschluss vom 10.12.2008 - Aktenzeichen IV ZR 107/08

DRsp Nr. 2009/2947

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn das Gericht das zu berücksichtigende Tatsachenmaterial in einer Häufigkeit unerwähnt gelassen hat, dass nicht ausgeschlossen werden kann, es habe sich von vorneherein nur ausschnittweise mit diesem befasst, es im Übrigen aber weder in seinen Einzelheiten noch in seiner Gesamtheit in Erwägung gezogen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. April 2008 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Wert: 38.643,10 EUR

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe: