OLG Karlsruhe - Urteil vom 02.12.2013
1 U 74/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2014, 152
NJW 2014, 1392
NJW 2014, 8
NZV 2013, 4
r+s 2014, 577
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 31.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 321/12

Umfang des Schadensersatzanspruchs des nicht haltenden Eigentümers eines KfzBerücksichtigung der Betriebsgefahr

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2013 - Aktenzeichen 1 U 74/13

DRsp Nr. 2013/25111

Umfang des Schadensersatzanspruchs des nicht haltenden Eigentümers eines KfzBerücksichtigung der Betriebsgefahr

1. Ist der Eigentümer eines KFZ nicht zugleich dessen Halter, kann ihm die einfache Betriebsgefahr des KFZ weder auf einen Schadensersatzanspruch aus Delikt noch auf den Anspruch aus § 7 StVG entgegen gehalten werden.2. Ermächtig der nicht haltende Eigentümer eines KFZ dessen Halter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Dritten wegen der Verletzung des Eigentums im eigenen Namen, so führt dies nicht dazu, dass der Dritte/Schädiger dem Halter gegen jene Ansprüche gemäß § 17 Abs. 2 StVG die Betriebsgefahr entgegen halten kann.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31.5.2013 - Az.6 O 321/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

3.

Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31.5.2013 -Az. 6 O 321/12- sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten im eigenen Namen Ersatz für den aufgrund eines Verkehrsunfalls entstandenen Sachschaden in Höhe von 6.894,67 EUR an dem von ihr von der C. GmbH geleasten PKW.