OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.12.2013
I-1 U 41/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 25.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 404/11

Umfang des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall; Reinigung der Fahrbahn von ausgelaufenen Reinigungsmitteln

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen I-1 U 41/13

DRsp Nr. 2014/1288

Umfang des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall; Reinigung der Fahrbahn von ausgelaufenen Reinigungsmitteln

Die verkehrsgefährdende Verunreinigung der Straße durch Chemikalien ist eine Sachbeschädigung i.S. des § 7 Abs. 1 StVG. Die zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen sind daher grundsätzlich vom Schädiger nach § 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Februar 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Klage liegt ein Schadensereignis zugrunde, welches sich am 12. Juni 2009 gegen 13:25 Uhr auf der Bundesautobahn XXX hinter der Anschlussstelle XXX, Fahrtrichtung XXX ereignete. Die Klägerin nimmt in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Straßenbaulast den Beklagten gemäß §§ 115 VVG, 2 AuslPflVG auf Schadensersatz wegen einer Straßenverunreinigung in Anspruch.