BGH - Beschluss vom 21.09.2022
IV ZR 63/22
Normen:
VVG § 6 Abs. 5; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 2416/21
OLG München, vom 14.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 5724/21

Umfang des Versicherungsschutzes für angeordnete Betriebsschließungen (hier: Schließung der Gastwirtschaft im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie); Ausschluss des Anspruchs eines Versicherten aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung oder Vertrauenshaftung

BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - Aktenzeichen IV ZR 63/22

DRsp Nr. 2022/17712

Umfang des Versicherungsschutzes für angeordnete Betriebsschließungen (hier: Schließung der Gastwirtschaft im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie); Ausschluss des Anspruchs eines Versicherten aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung oder Vertrauenshaftung

Unabhängig von der Frage der Fortgeltung dieses Rechtsinstituts ist ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungs- oder Vertrauenshaftung jedenfalls ausgeschlossen, wenn den Versicherungsnehmer ein erhebliches eigenes Verschulden an seinen irrigen Vorstellungen zum Inhalt der Vertragsbedingungen trifft. Insbesondere wenn ein Versicherungsvertreter nur schlagwortartig und werbend den Umfang eines Versicherungsschutzes beschreibt, stellt insofern die Unterlassung des Versicherungsnehmers, sich nach Einzelheiten zu erkundigen und auf die Überlassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor Antragsunterzeichnung zu bestehen, eine erhebliche, diesem zuzurechnende Nachlässigkeit dar, die zum Ausschluss des Anspruchs aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungs- oder Vertrauenshaftung führt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 14. Januar 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 5;