BGH - Urteil vom 16.12.2020
VIII ZR 247/18
Normen:
BGB § 433 Abs. 2; BGB a.F. § 651; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und S. 2; VVG § 86 Abs. 1; VVG § 194 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 622
NJW-RR 2021, 342
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 2044/17
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 5126/17

Umsatzsteuerpflicht für die Verabreichung patientenindividuell hergestellter Zytostatika hinsichtlich Rückzahlung der Umsatzsteuer (hier: Krebsmedikamente zur Anwendung in der Chemotherapie); Entgeltpflicht bei Abschluss eines Werklieferungsvertrags zwischen den Versicherungsnehmern der privaten Ktankenversicherung und des Trägers des Krankenhauses in Bezug auf die Herstellung und Veräußerung von Zytostatika

BGH, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 247/18

DRsp Nr. 2021/2160

Umsatzsteuerpflicht für die Verabreichung patientenindividuell hergestellter Zytostatika hinsichtlich Rückzahlung der Umsatzsteuer (hier: Krebsmedikamente zur Anwendung in der Chemotherapie); Entgeltpflicht bei Abschluss eines Werklieferungsvertrags zwischen den Versicherungsnehmern der privaten Ktankenversicherung und des Trägers des Krankenhauses in Bezug auf die Herstellung und Veräußerung von Zytostatika

1. Eine Absprache über die Vergütung für zubereitete Zytostatika kann stillschweigend auch noch nach der Herstellung oder gar der Verabreichung der Medikamente getroffen werden. Eine solche nachträgliche Einigung kann unter besonderen Umständen insbesondere dadurch erzielt werden, dass der Versicherungsnehmer des privaten Krankenversicherers die von dem Krankenhaus jeweils in den gestellten Rechnungen geforderten Beträge durch vorbehaltlos erbrachte Zahlungen billigt und dadurch eine bis dahin bezüglich der konkreten Vergütungshöhe bestehende Vertragslücke schließt. 2. Aus dem Vorliegen von stillschweigend zustande gekommenen Bruttopreisabreden folgt aber nicht, dass die getroffenen Regelungen abschließend wären und es dem privaten Krankenversicherer daher gänzlich verwehrt wäre, zu Unrecht angesetzte Umsatzsteueranteile teilweise wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzufordern.