BGH - Beschluß vom 08.05.2007
VIII ZR 19/05
Normen:
BGB § 323 Abs. 5 S. 2 § 434 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1414
BGHReport 2007, 860
CR 2007, 558
DAR 2007, 516
MDR 2007, 1128
NJW 2007, 2111
VRS 113, 181
VersR 2007, 1231
zfs 2007, 511
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 120/03
LG Flensburg, vom 01.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 112/03

Unerheblichkeit eines Sachmangels; Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines Neufahrzeugs von den Herstellerangaben

BGH, Beschluß vom 08.05.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 19/05

DRsp Nr. 2007/10792

Unerheblichkeit eines Sachmangels; Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines Neufahrzeugs von den Herstellerangaben

»Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 1997 - VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94).«

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 5 S. 2 § 434 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).