OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.12.2002
4 U 114/02
Normen:
AUB 88 § 1 ; AUB 88 § 2 Abs. 1 ; AUB 88 § 7 Abs. 6 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1389
ZfS 2003, 561
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 15/01

Unfallversicherungsschutz: Vorliegen einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung bei einem alkoholgewöhnte und übermüdete Versicherungsnehmer mit 0,84 0/00 BAK

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 4 U 114/02

DRsp Nr. 2003/10930

Unfallversicherungsschutz: Vorliegen einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung bei einem alkoholgewöhnte und übermüdete Versicherungsnehmer mit 0,84 0/00 BAK

»1. Wenn der alkoholgewöhnte und übermüdete Versicherungsnehmer mit 0,84 0/00 BAK ohne erkennbaren Grund auf trockener und schnurgerade verlaufender Autobahn nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und danach weiter über eine Strecke von 65 m geradeaus gefahren ist, bis sein Fahrzeug an einen Baum stieß, kann nicht festgestellt werden, dass der Unfall auf einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung beruht und der Versicherer deshalb von seiner Leistungspflicht für den Todesfall nach § 2 I (1) AUB 88 frei geworden ist. 2. Seiner Pflicht, über die Folgen bewusst unwahrer Angaben (§ 6 Abs. 3 VVG) in drucktechnisch hervorgehobener Form zu belehren, genügt der Versicherer nicht, wenn der Belehrung in Ziff. 9.1 des Vordrucks - ebenfalls in Kleindruck - weitere Hinweise unter Ziff. 9.2., 9.3 und 9.4. folgen.«

Normenkette:

AUB 88 § 1 ; AUB 88 § 2 Abs. 1 ; AUB 88 § 7 Abs. 6 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.