OLG Stuttgart - Urteil vom 17.12.1998
7 U 138/98
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 550
DRsp I(145)510d
NZV 1999, 470
OLGReport-Stuttgart 1999, 186
VRS 97, 401
r+s 2000, 15
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 22.05.1998

Unfallverursachung durch einen Fahrschüler

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 7 U 138/98

DRsp Nr. 2004/1519

Unfallverursachung durch einen Fahrschüler

»Setzt ein bereits zur Prüfung angemeldeter Fahrschüler die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs vor der Kreuzung mit einer Vorfahrtstraße, auf der sich ein von ihm wahrgenommener Bus nähert, zunächst deutlich herab, fährt er aber dann doch mit plötzlicher Beschleunigung so auf die bevorrechtigte Straße ein, daß auch eine unmittelbar eingeleitete Vollbremsung die Kollision nicht mehr verhindern kann, so trifft allein ihn und nicht den neben ihm sitzenden Fahrlehrer die Schuld an dem Unfall. Für den dem Fahrlehrer entstandenen Personenschaden samt der Folgeschäden hat in einem solchen Fall seine eigene Haftpflichtversicherung einzustehen.«

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 22.5.1998 in Ziff. 1 dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger DM 50.000,- nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 13.2.1998 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.