OLG Zweibrücken - Beschluss vom 15.10.2007
1 W 37/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 1; StVO § 38 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 34 Satz 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 3 O 231/07 - 14.06.2007,

Unfallverursachung durch Polizeifahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.10.2007 - Aktenzeichen 1 W 37/07

DRsp Nr. 2007/22778

Unfallverursachung durch Polizeifahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Durch den Einsatz von Martinshorn und Blaulicht wird für das Polizeifahrzeug zwar das Wegerecht herbeigeführt, dies rechtfertigt aber nicht, mit hoher Geschwindigkeit in eine unübersichtliche Kreuzung einzufahren. Der Führer des Einsatzfahrzeuges hat sich bei Einfahrt in eine solche Kreuzung zu vergewissern, dass der Weg freigemacht wurde und muss seine Geschwindigkeit entsprechend auf Schrittgeschwindigkeit anpassen.

2. 2000 EUR Schmerzensgeld (mittelbar im Wege der Prozesskostenhilfe) für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 1; StVO § 38 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 34 Satz 1;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde hat überwiegend Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dem Kläger Prozesskostenhilfe für den in der Beschlussformel wiedergegebenen Klageantrag zu bewilligen. Er ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und seine Klage hat - mit Einschränkungen beim Schadensumfang - hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).