OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.08.2007
16 B 908/07
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 356/07

Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Cannabiskonsums; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2007 - Aktenzeichen 16 B 908/07

DRsp Nr. 2022/16571

Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Cannabiskonsums; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg.