OVG Saarland - Beschluss vom 24.08.2022
1 B 67/22
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2022, 3026
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 145/22

Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers wegen unzureichender Mitwirkung des Fahrzeughalters; Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

OVG Saarland, Beschluss vom 24.08.2022 - Aktenzeichen 1 B 67/22

DRsp Nr. 2022/12731

Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers wegen unzureichender Mitwirkung des Fahrzeughalters; Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

1. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist auch dann "nicht möglich" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Bußgeldbehörde jedoch bei objektiver Würdigung der Umstände des Einzelfalls keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte.2. Mit Blick auf die von der Fahrzeughalterin zu fordernde Mitwirkung bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrers kommt dem Einwand, die schlechte Qualität des Messfotos mache es ihr unmöglich, die Person des Fahrers zu identifizieren, regelmäßig keine rechtliche Relevanz zu.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. März 2022 - 5 L 145/22 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 5.4.2022 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.3.2022, ihr zugestellt am 22.3.2022, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.