»Bei der Ermittlung des Punktestandes im Rahmen des § 4 Abs. 3StVG sind nur diejenigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zu berücksichtigen, deren Ahndung zu dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskräftig ist (sog. Rechtskraftprinzip).«