BGH - Urteil vom 18.12.1961
III ZR 181/60
Normen:
BGB § 209 ; ZPO § 72 ;
Fundstellen:
VersR 1962, 372
Vorinstanzen:
KG, vom 12.07.1960
LG Berlin,

Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung

BGH, Urteil vom 18.12.1961 - Aktenzeichen III ZR 181/60

DRsp Nr. 1994/6316

Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung

»1. Eine Streitverkündung kann die Verjährung auch dann unterbrechen, wenn der Streitverkündende im Vorprozeß obsiegt. 2. Die Unterbrechungswirkung der Streitverkündung tritt schon dann ein, wenn der Streitverkündende im Augenblick der Streitverkündung glaubt, einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen den Streitverkündungsgegner erheben zu können, falls der Vorprozeß für ihn einen ungünstigen Ausgang nimmt. Ungünstig fällt die Entscheidung für ihn aus, wenn sie in ihren tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen einen für ihn nachteiligen Ausgang nimmt; der Inhalt der Urteilsformel für sich allein ist dabei unerheblich.«

Normenkette:

BGB § 209 ; ZPO § 72 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung seiner Amtspflichten als Notar in Anspruch.

Der Beklagte hat als Notar einen Vertrag beurkundet, durch den die britische Staatsangehörige Frau S. aus L. ein in B. gelegenes Grundstück im Werte von rd. 182.000,- DM an den Kläger veräußerte. Die Notariatsurkunde besagt über Ort und Tag der Verhandlung folgendes: "Verhandelt zu B. am 29. April 1952. Vor dem unterzeichneten Notar erschienen heute im Büro der Firma D. ...".