Autor: Göppl |
Bei Tötung einer gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Person haben die anspruchsberechtigten Angehörigen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts. Maßstab ist der geschuldete Unterhalt, nicht die tatsächliche Leistung. Die Leistung erfolgt als Rentenzahlung. Geregelt ist dies in § 448 slow. BGB.
Bemessungsgrundlage ist der Durchschnittsverdienst des Getöteten, allerdings beschränkt auf Höchstbeträge, die jeweils in einer Durchführungsverordnung zu §
Ersatzleistungen des Sozialversicherungsträgers werden im Ergebnis angerechnet.
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