Unterhaltsschaden

Autor: Göppl

Wird durch den Unfall eine gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Person getötet, haben die nach dem Gesetz zum Unterhalt berechtigten Personen einen Anspruch auf Ersatz des ihnen hierdurch entstehenden Schadens in Form von Rentenzahlung. Maßgeblich sind die bislang vom Verunglückten geleisteten Zahlungen sowie dessen Nettoeinkommen.