OLG Hamm - Urteil vom 23.11.2012
I-9 U 179/11
Normen:
§§ 7, 17, 10 S. 2 StVG, 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG;
Fundstellen:
FamFR 2013, 103
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 533/10

Unterhaltsschaden; Anrechnung von Leistungen eines nichtehelichen Lebenspartners auf den Haushaltsführungsschaden

OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2012 - Aktenzeichen I-9 U 179/11

DRsp Nr. 2013/3309

Unterhaltsschaden; Anrechnung von Leistungen eines nichtehelichen Lebenspartners auf den Haushaltsführungsschaden

1. Eine auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Unterhaltsschäden gerichtete Klage ist unbegründet, wenn im Unfallzeitpunkt keine Unterhaltsansprüche gegen den bei dem Unfall getöteten Elternteil bestanden haben und es - unter Berücksichtigung seines angemessenen Selbstbehalts - nicht als möglich erscheint, dass dieser im Zeitpunkt des Wiederauflebens eines Unterhaltsanspruchs leistungsfähig wäre.2. Auf den Naturalunterhalts- bzw. Haushaltsführungsschaden des Ehegatten eines bei einem Unfall Getöteten ist die Mithilfe seiner nichtehelichen Lebenspartnerin bei der Hausarbeit nicht anspruchsmindernd anzurechnen, da es sich insoweit um eine freiwillige, unterhaltsrechtliche nicht geschuldete Leistung Dritter handelt, die dem Schädiger nicht zugute kommen soll (Anschluss an BGH, NJW 1984, 2520 f.).3. Das zur Berechnung des Barunterhaltsschadens zu berücksichtigende künftige Einkommen aus Rentenbezügen und öffentlichen Zusatzversorgungen kann gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage vorläufiger Rentenberechnungen des/der Versorgungsträger geschätzt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.12.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.